1. Name
Fachverband für Handspinnen und Garndesign Schweiz
Englisch: Association for handspinning and yarn design switzerland;
Französisch: Association professionelle pour l’art créatif de filer à la main
2. Sitz
Der Verband hat seinen Sitz am Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin.
3. Ziele und Zweck
Förderung von Qualität und Fachkompetenz in der Fadenbildung und im Garndesign.
· Beschäftigung mit regionalen Traditionen
· Informationsaustausch
· Veranstaltung von Fachtagen und Seminaren
· Weiterbildung
· Interessensvertretung
· Zusammenarbeit mit anderen, gleiche Ziele verfolgenden Fachkräften, Gruppen und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene. Mitgliedschaft bei anderen Organisationen ist möglich.
4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
· Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung pro Person und Kalenderjahr festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
· Spenden und Zuwendungen aller Art
· Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
· Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
5. Mitgliedschaft und Zielgruppe
Mitglieder mit Stimmrecht können Personen werden, die die Ausbildung Garndesign absolviert haben (zsag 2012, 2013, 2014) und Atelier Faser-T-raum (ab 2014) . Eine Aufnahme ist auch während der Ausbildung möglich. Personen, die ihre Ausbildung an einem anderen Ort absolviert haben, können ein Gesuch an den Vorstand stellen. Dieser entscheidet über ein individuell angepasstes Aufnahmeverfahren.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. Jedes Mitglied hat die Interessen, Ziele und das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern. Adressdaten können innerhalb des Vereins weitergegeben werden.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder Tod.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist jederzeit möglich, für das angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Der Vorstand entscheidet nach vorgängiger Anhörung des betroffenen Mitgliedes über den Ausschluss von Mitgliedern:
a. Die leichtfertig oder beharrlich gegen die Statuen oder Vereinsbeschlüsse verstossen
b. Die durch ihr Verhalten den Interessen des Vereins oder seinen Mitgliedern Schaden zufügen
c. Die trotz wiederholter Mahnungen den Jahresbeitrag nicht entrichtet haben.
Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so wird der Ausschluss und die Begründung mit einem eingeschriebenen Brief dem auszuschliessenden Mitglied mitgeteilt.
Das betroffene Mitglied kann innert 30 Tagen beim Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlich Einsprache erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
8. Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
9. Die Mitgliederversammlung (MV)
Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung, sie findet jährlich im Frühjahr statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktandenliste elektronisch eingeladen. Traktandierungsanträge können bis spätestens eine Woche zuvor an den Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstands und Wahlen
e) Festsetzen des Mitgliederbeitrags
f) Festsetzen des Tätigkeitsprogramms
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Entscheid über strittige Ausschlüsse
i) Statutenänderungen
j) Beschlussfassung über das Auflösen des Vereins und die Verwendung der restlichen Finanzen
k) Weiteres und Verschiedenes
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr, bei Stimmengleichheit, fällt die Vorsitzende den Stichentscheid.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
1. Präsidium
2. Vizepräsidium
3. Aktuariat und Sekretariat
4. Kassierstelle
5. Beisitz
Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
· Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
· Er erlässt Reglemente.
· Der Vorstand konstituiert sich selbst.
· Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
· Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
· Er kann auswärtige Personen für Workshops, Vorträge etc. gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.
· Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen.
· Er beschliesst die Aufnahme oder Ablehnung von Neumitgliedern.
· Er beschliesst die Ausschlüsse von Mitgliedern.
· Der Vorstand legt das Aufnahmeverfahren und die Kriterien zum Bestehen des Aufnahmeverfahrens fest.
· Der Verein verwaltet seine Finanzen selber und der Kassier führt die Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben.
· Spesen und Unkosten, die zur Wahrnehmung der vereinsinteressen gemacht werden, können auf individuellen Antrag und nach Prüfung der Belege aus der Vereinskasse vergütet werden.
· Der Vorstand versammelt sich, so oft es die
Geschäfte verlangen. Dies kann auch elektronisch erfolgen.
11. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrolliert und einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre, maximal eine Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung der vorhandenen Aktiven entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Berücksichtigung des Vereinszwecks.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Dezember 2014 in Zofingen angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. An
der 1. Mitgliederversammlung vom 28.02.2015 wurde der französische Namen geändert - und unter Pkt.5 eine Textänderung vorgenommen.
Zofingen, 17.03.2015